Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW

§ 18 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/18#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei einer Bezirksregierung nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/18#abs-2 (2) Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so dass die Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht wahrgenommen werden können. Bei der Geschäftsstelle sind Fach- und Verwaltungsaufgaben des mittleren bis höheren Funktionsbereiches zu leisten. Das Personal nach Satz 1 besitzt eine entsprechende Qualifikation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/18#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Oberen Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des vorsitzenden Mitglieds.

§ 17 § 19